Auf dieser Seite
- Die Regel in allen 16 Bundesländern
- Was bedeutet die 40-cm-20-kg-Regel in NRW?
- Rasselisten oder Einzelfall: Was gilt für meinen Hund?
- Steht der Rottweiler auf der Liste?
- Wer muss den Nachweis haben: Halter oder auch Gassigeher?
- Wer ist von der Pflicht ausgenommen?
- Vorbereiten mit Hundeführerschein Deutschland
Die Regel in allen 16 Bundesländern
Hier steht jeweils die Kernregel in einer Zeile. Für deinen Einzelfall gilt, was deine örtliche Behörde sagt.
Was bedeutet die 40-cm-20-kg-Regel in NRW?
In Nordrhein-Westfalen heißt das oft die 20/40-Regel. Sie steht in § 11 des Landeshundegesetzes. Dein Hund ist ein großer Hund, wenn er ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe erreicht oder mindestens 20 kg wiegt. Eines von beidem genügt.
Dann zeigst du deiner Behörde an, dass du den Hund hältst. Außerdem weist du Sachkunde nach. Dazu kommen Zuverlässigkeit, ein Mikrochip und eine Haftpflichtversicherung.
- Maßgeblich ist, was der Hund ausgewachsen erreicht. Bei einem Welpen mit unklarer Endgröße frag dein Ordnungsamt.
- Bleibt ein Hund ausgewachsen unter 40 cm und 20 kg und steht nicht auf der Liste, löst er keine Pflicht aus.
- Ein Labrador, ein Schäferhund oder ein Golden Retriever ist ein großer Hund. Ein Rottweiler ist ein Listenhund, auch wenn er mehr als 40 cm hat.
Für Listenhunde und gefährliche Hunde gilt in NRW ein eigener, strengerer Weg mit Erlaubnis.
Rasselisten oder Einzelfall: Was gilt für meinen Hund?
Die Länder gehen zwei Wege, manche kombinieren sie. Bei einer Rasseliste gilt ein Hund wegen seiner Rasse als gefährlich oder wird als gefährlich vermutet. Bei der Einzelfallregel prüft die Behörde das Verhalten des einzelnen Hundes.
- Mit Rasseliste: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
- Ohne Rasseliste: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Dort zählt das Verhalten des Hundes.
- Auch mit Liste gibt es meist die Einzelfallregel. Ein Hund kann also nach einem Biss als gefährlich eingestuft werden, auch wenn seine Rasse nicht gelistet ist.
- Eine Kreuzung mit einer Listenrasse zählt in vielen Ländern mit. In Nordrhein-Westfalen und Hamburg musst du im Zweifel nachweisen, dass dein Hund keine Kreuzung ist.
Rassen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier stehen in fast allen Ländern mit Liste. Brandenburg hat seit Juli 2024 keine Rasseliste mehr. Dort gilt allein das Verhalten.
Steht der Rottweiler auf der Liste?
Das hängt vom Land ab. Der Rottweiler steht auf der Liste in Bayern (Kategorie 2), in Hamburg (zweite Liste), in Hessen und in Nordrhein-Westfalen (Gruppe B).
In den übrigen Ländern mit Liste steht er nicht darauf, etwa in Bremen, Rheinland-Pfalz, Berlin und Sachsen-Anhalt. In Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es keine Rasseliste. Dort gilt er nur dann als gefährlich, wenn er durch sein Verhalten auffällt.
Auf den Listen gilt die Gefährlichkeit oft nur als vermutet. In Bayern, Hamburg und im Saarland kannst du die Vermutung mit einem Gutachten oder Wesenstest widerlegen.
Wer muss den Nachweis haben: Halter oder auch Gassigeher?
In der Regel musst du als Halterin oder Halter den Nachweis haben. In Niedersachsen brauchen Familienmitglieder, die den Hund nur ausführen, keinen Nachweis. In NRW gilt das bei großen Hunden nach Auskunft der Tierärztekammer Nordrhein auch. Bei Listenhunden und gefährlichen Hunden braucht die Person eine eigene Sachkunde und muss mindestens 18 sein.
In Hessen brauchen auch andere Personen, die den gefährlichen Hund außerhalb des Grundstücks führen, einen Nachweis.
Wer ist von der Pflicht ausgenommen?
Viele Länder nennen Berufsgruppen und Hunde im Dienst als ausgenommen oder als schon sachkundig. Dazu zählen oft Tierärzte, Diensthunde, Blindenführhunde und Rettungshunde. Auch Jagdhunde im Einsatz sind meist ausgenommen.
In Niedersachsen bist du außerdem befreit, wenn du zuletzt zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hast. Das gilt für die zehn Jahre vor der Anschaffung.
Vorbereiten mit Hundeführerschein Deutschland
Hundeführerschein Deutschland bereitet dich auf die Theorie vor, mit den amtlichen Fragen aus NRW, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für die anderen Bundesländer gibt es unabhängige Übungsfragen, dazu praktische Übungen mit dem Hund.
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Regeln in deinem Bundesland
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Quellen
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG), amtliche PDF-Fassung (LAVES)
- FAQ zum NHundG, Stand April 2026 (LAVES)
- Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025 (Gesetzblatt Nr. 80, 9. Juli 2025)
- Sachkunde zur Haltung von Hunden nachweisen (Serviceportal Bremen, aktualisiert 17.08.2026)
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW), Fassung vom 27.09.2016 (recht.nrw.de)
- Tierärztekammer Nordrhein: Informationen für die Abnahme der Sachkundeprüfung (2025)
- BayernPortal: Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes oder Negativzeugnis (Bayerisches Staatsministerium des Innern, Stand 29.03.2026)
- Auflistung und Beschreibung der betroffenen Hunderassen (Bayerische Polizei, 30.06.2026)
- Hundegesetz Hamburg, aktuelle Gesamtausgabe (Landesrecht Hamburg, zum 08.09.2026)
- HundeVO, aktuelle Gesamtausgabe (Bürgerservice Hessenrecht, gültig 2024 bis 2032)
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden, HundehV (Land Brandenburg, vom 24.06.2024)
- Berliner Hundegesetz und Verordnungen (Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, abgerufen Oktober 2026)
- Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22.12.2004 (Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, PDF)
- HuV SL vom 15.12.2022 (Amtsblatt des Saarlandes I S. 1493)
- Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden - GefHundG (REVOSax, Stand 1.1.2020, abgerufen 08.09.2026)
- Verordnung zur Durchführung des GefHundG - DVOGefHundG (REVOSax, Stand 3.5.2003, abgerufen 08.09.2026)
- Sachkundenachweis (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, abgerufen Oktober 2026)
- Gesetz über das Halten von Hunden - HundeG (Landesrecht Schleswig-Holstein, Gesamtausgabe, Stand 08.09.2026)
- Private Hundehaltung (Land Schleswig-Holstein, letzte Aktualisierung 14.03.2025)
- Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung mit Anlage 2 (Gesetz- und Verordnungsblatt Thüringen Nr. 2/2012, Thüringer Landtag)
- Thüringer Landesrecht: ThürTierGefG und Verordnungen (Freistaat Thüringen)
- Hundehalterverordnung HundehVO M-V vom 11. Juli 2022 (GVOBl. M-V 2022 Nr. 32, S. 441)
- Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen (MV-Serviceportal, 2026)
- Service-BW: Haltung eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen (Innenministerium Baden-Württemberg, Freigabe 11.08.2025)
- Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde, Gesamtausgabe (Landesrecht BW, Stand 08.09.2026; letzte Änderung 3.2.2021)
