Auf dieser Seite
- Wer braucht die Sachkunde in Hamburg?
- Listenhunde und gefährliche Hunde in Hamburg
- So läuft die Prüfung ab
- Wer prüft und wo meldest du dich an?
- Was kostet die Sachkunde?
- Weitere Pflichten für Halterinnen und Halter
- Umzug und Anerkennung
- Rechtsgrundlage
- Mit Hundeführerschein Deutschland vorbereiten
- Rassen und Gruppen
Wer braucht die Sachkunde in Hamburg?
Niemand. Das Hamburger Hundegesetz (HundeG) verlangt von Halterinnen und Halter keinen Sachkundenachweis und keine Theorieprüfung, auch nicht beim ersten Hund. Es gilt für alle Rassen und Größen gleich.
- Was für alle Hunde gilt: Anmeldung bei der Behörde, Chip, Haftpflichtversicherung und die allgemeine Anleinpflicht (§§ 8, 11, 12, 13).
- Was freiwillig ist: die Gehorsamsprüfung. Sie ist dein Weg zur Befreiung von der Anleinpflicht (§ 9).
- Wer jünger als zwölf Monate ist: Hunde unter zwölf Monaten sind von der Anleinpflicht des § 8 Abs. 1 befreit, wenn du einen eindeutigen Altersnachweis (zum Beispiel Zuchtpapiere oder tierärztliche Altersbestimmung) dabeihast (§ 9 Abs. 9).
- Wer ausgenommen ist: Das Gesetz gilt nicht für Diensthunde, Rettungs- und Katastrophenschutzhunde, Herdengebrauchshunde, Jagdhunde bei der Jagd sowie Blindenführ- und Behindertenbegleithunde (§ 22).
Listenhunde und gefährliche Hunde in Hamburg
Das Hundegesetz kennt zwei Listen und eine Einzelfallregel. Der Wortlaut gilt in der Fassung, die die Landesrecht-Datenbank zum 8. September 2026 als aktuell ausweist. Beide Listen gelten samt Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
- § 2 Abs. 1: Die Gefährlichkeit wird stets vermutet bei American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier.
- § 2 Abs. 3: Bei diesen Rassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange du nicht für deinen Hund das Gegenteil nachweist. Gemeint sind Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler und Tosa Inu.
- § 2 Abs. 2: Gefährlich ist auch jeder Hund mit unangemessenem oder ausgeprägtem Aggressionsverhalten. Das trifft zum Beispiel zu, wenn er sich als bissig erweist oder Menschen in drohender Weise angesprungen hat. Es trifft ebenso zu, wenn er unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzt, beißt oder reißt.
In Zweifelsfällen musst du nachweisen, dass dein Hund keiner dieser Rassen oder Kreuzungen angehört (§ 2 Abs. 4).
Freistellung bei Liste 2 (§ 2 Abs. 3): Mit einem bestandenen Wesenstest bei einem anerkannten Sachverständigen kannst du auf Antrag von den Sonderregeln freigestellt werden (§ 18). War der Hund beim Test jünger als 15 Monate, gilt die Freistellung zunächst befristet. Die Freistellung gilt nur für dich als Halter. Den Bescheid musst du beim Ausführen im Original dabeihaben.
Halten und Erlaubnis (§§ 14–15): Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Mit Erlaubnis darf man sie halten. Dafür musst du ein besonderes Interesse nachweisen, und der Hund muss kastriert und gechippt sein. Außerdem brauchst du eine Haftpflichtversicherung, musst zuverlässig sein und mit dem Hund eine anerkannte Hundeschule besucht haben. Für die vier Rassen aus § 2 Abs. 1 kommen ein amtliches Gesundheitszeugnis, eine zweite berechtigte Führperson und regelmäßige Schulungen hinzu.
Alltag (§ 17): Maulkorb und reißfeste Leine außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums. In der Fußgängerzone und ähnlich belebten Orten gilt höchstens 2 m Leine. Am Grundstück ist ein Warnschild nötig. Du führst nie mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig. Für Welpen gelten bis zum neunten Lebensmonat Ausnahmen bei Maulkorb und, bei Liste 2, bei der Erlaubnis (§ 19).
Nicht verwechseln: Die Gehorsamsprüfung prüft dich und deinen Hund auf Alltagsgehorsam. Der Wesenstest prüft den Hund auf Aggressivität. Die Erlaubnis ist der Bescheid der Behörde.
So läuft die Prüfung ab
Es gibt in Hamburg keine Sachkundeprüfung. Was es gibt, ist die Gehorsamsprüfung für die Leinenbefreiung (§ 4 HundeG, § 1 HundeGDVO). Sie hat keinen Theorieteil.
- Wer: Du mit einem bestimmten Hund. Der Hund muss bei der Prüfung mindestens zwölf Monate alt sein. Bis zu sechs Personen mit je einem Hund werden gemeinsam geprüft. Familienmitglieder im selben Haushalt dürfen gemeinsam antreten, ebenso mehrere Hunde eines Haushalts.
- Wo: im Gebiet von Hamburg, mit mindestens einem Ortswechsel.
- Übungen: Gehen an lockerer Leine (Richtungs- und Tempowechsel); Sitz, Platz oder Steh (zwei von drei, mit und ohne Leine). Weitere Übungen: Bleib, angebunden und in Sichtweite, frühestens zwei Minuten; Kommen auf Ruf aus mindestens 10 m, abgeleint, und problemloses Anleinen.
- Begegnungen: schnell herankommende Jogger, Skater oder Radfahrer (dreimal in verschiedenen Situationen); ein angeleinter und ein freilaufender Hund. Weitere Begegnungen: eine Fremdperson, die dich anspricht und die Hand gibt; eine Fremdperson, die den Hund anspricht; das Durchqueren einer Menschengruppe.
- Erlaubte Hilfsmittel: Halsband, Halti, Brustgeschirr (ohne Zugwirkung unter den Achseln), Leine, Pfeife. Belohnung mit Futter oder Spielzeug sowie Hör- und Sichtzeichen sind erlaubt.
- Nicht bestanden: Du hast den Hund nicht unter Kontrolle, gehst mit übertriebener Härte vor oder verhältst dich rücksichtslos. Ebenfalls nicht bestanden: Der Hund belästigt oder greift Menschen oder Hunde an, führt Teile mangelhaft aus oder lässt sich minutenlang nicht kontrollieren.
Bestanden ist die Prüfung, wenn du dem Hund die Signale selbstständig und situationsgerecht gibst und der Hund sie angemessen befolgt (§ 1 Abs. 4). Eine Punktezahl gibt es nicht. Hund und Führer werden getrennt beurteilt.
Gleichwertige Nachweise: Als gleichwertig gelten unter anderem Hundeführerscheine und Begleithundprüfungen großer Hundeverbände sowie Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde. Gleichwertig sind auch die Ausbildung zum Blinden- oder Behindertenbegleithund (für jede Führperson) und behördlich anerkannte Gehorsamsnachweise aus anderen Bundesländern (HundeGDVO § 4). Nachweise gelten sonst nur für die Person, die mit dem Hund geprüft wurde.
Wenn dein Hund wegen Alter oder Gesundheit keine Prüfung ablegen kann, geht die Befreiung ausnahmsweise mit ausführlichem tierärztlichem Attest. Voraussetzung ist, dass bisher nichts gegen Hundevorschriften vorlag und keine Anhaltspunkte für Gefahren bestehen (§ 9 Abs. 1).
Wer prüft und wo meldest du dich an?
Die Gehorsamsprüfung nehmen von der Behörde anerkannte Sachverständige ab. Die Liste („Anerkannte Sachverständige für die Abnahme von Gehorsamsprüfungen“, Stand 7. Juli 2026) gibt es als PDF bei hamburg.de und in den Hamburger Kundenzentren. Die Prüfung findet in Hamburg statt, auch wenn der Prüfer außerhalb wohnt.
Die Sachverständigen können dir auch gleich die Befreiung von der Anleinpflicht erteilen. Alternativ legst du den Nachweis dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt deines Bezirksamts vor.
Vorab brauchst du die Anmeldung deines Hundes bei der Behörde (§ 9 Abs. 4). Dem Prüfer versicherst du schriftlich, dass dein Hund nicht als gefährlich gilt. Außerdem versicherst du, dass kein Leinen- oder Maulkorbzwang besteht und dir die Hundehaltung nicht untersagt wurde (§ 9 Abs. 2).
Den Wesenstest für gefährliche Hunde nehmen dafür anerkannte Sachverständige ab, darunter von der Tierärztekammer benannte Tierärzte (HundeGDVO § 7).
Was kostet die Sachkunde?
Eine Sachkundegebühr gibt es nicht, weil es keine Sachkundeprüfung gibt. Für die Leinenbefreiung nennt hamburg.de (Seite im September 2026 geprüft):
- 35 Euro, wenn du die Befreiung von einem anerkannten Sachverständigen erhältst, oder wenn du aus sozialen Gründen ganz oder teilweise von der Hundesteuer befreit bist.
- 55 Euro, wenn du die Befreiung im Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt erhältst.
- Familien: Bei gemeinsamer Prüfung zahlen nur zwei Familienmitglieder die Gebühr.
Dazu kommt das Entgelt des Prüfers für die Gehorsamsprüfung selbst. Das legt der Prüfer fest; frag nach.
Weitere Pflichten für Halterinnen und Halter
- Anleinpflicht: Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung gehört der Hund an eine geeignete, reißfeste Leine (§ 8 Abs. 1). Ausnahme: ausgewiesene Hundeauslaufzonen (§ 8 Abs. 3).
- Kurze Leine (höchstens 2 m): in Einkaufszentren, Fußgängerzonen und anderen belebten Bereichen, bei Veranstaltungen sowie nahe Schulen, Spielplätzen und Kinder- und Jugendeinrichtungen. Außerdem gilt sie bei läufigen Hündinnen und bei Hunden, die schon mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt oder belästigt haben (§ 8 Abs. 2). Das gilt auch mit Befreiung.
- Mit Befreiung: Du darfst den Hund unangeleint führen, wo keine besonderen Anleinpflichten und keine Mitnahmeverbote gelten. Die Befreiung gilt für dich und diesen Hund, nicht übertragbar. Du hast die Bescheinigung im Original und deinen Ausweis dabei (§ 9 Abs. 7). Sie kann widerrufen werden, wenn du gegen Auflagen verstößt (§ 23 Abs. 7).
- Mitnahmeverbote und Grünanlagen: Spielplätze, Wochenmärkte und Volksfeste sind für Hunde tabu. Auf Wegen in Grünanlagen gilt kurze Leine, außer es gibt Ausnahmen für geprüfte Hunde (hamburg.de; §§ 8 Abs. 5, 10).
- Anmeldung: innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes (bei Welpen nach Ablauf des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird). Die Anmeldung schließt die Anmeldung zur Hundesteuer ein (§ 13). Ein zentrales Hunderegister für alle Hamburger Hunde wird nach § 24 ab 1. September 2026 geführt.
- Chip: ab dem dritten Lebensmonat (§ 11). Außerhalb des Besitztums trägt der Hund Halsband oder Brustgeschirr.
- Haftpflicht: Mindestdeckung 1 Million Euro, Selbstbeteiligung höchstens 500 Euro (§ 12).
Für die Hundesteuer hat Hamburg ein eigenes Hundesteuergesetz (vom 24. Juni 2026); die Höhe erfährst du bei der Hundesteuerstelle. Kot musst du aufnehmen und entsorgen (§ 20).
Umzug und Anerkennung
Hamburg erkennt gleichwertige Bescheinigungen anderer Länder und andere sachverständige Prüfer für die Leinenbefreiung an (§ 9 Abs. 1; HundeGDVO § 4 Abs. 1 Nr. 4). Dazu gehören behördlich anerkannte Gehorsamsnachweise aus anderen Bundesländern. Die Befreiung musst du trotzdem selbst beantragen und die Anmeldung vorweisen.
Wer weniger als zwei Monate mit einem Hund in Hamburg ist, ist von Chip-, Versicherungs-, Anmelde- und Erlaubnispflicht nach dem Gesetz ausgenommen (§ 22 Abs. 3). Das gilt nicht für die Anleinpflicht. Wenn du mit einem als gefährlich eingestuften Hund nach Hamburg ziehst, frag vor dem Umzug das zuständige Fachamt.
Rechtsgrundlage
- Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG) vom 26. Januar 2006, zuletzt geändert 24. Juni 2026
- § 2 gefährliche Hunde; § 4 Gehorsamsprüfung; § 5 Wesenstest
- §§ 8–9 Anleinpflichten und Befreiung; §§ 11–13 Chip, Haftpflicht, Anmeldung
- §§ 14–19 gefährliche Hunde; § 24 zentrales Register
- Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (HundeGDVO) vom 21. März 2006, zuletzt geändert 24. Juni 2026: § 1 und Anlage 1 Inhalt der Gehorsamsprüfung; § 4 gleichwertige Nachweise; § 6 Wesenstest
Mit Hundeführerschein Deutschland vorbereiten
Hamburg verlangt keine Theorieprüfung. Hundeführerschein Deutschland hilft dir trotzdem mit unabhängig verfassten Übungsfragen zu den Themen Hundeverhalten, Erziehung und Recht. Dazu gibt es Übungen für die Situationen der Gehorsamsprüfung, etwa Leinenführigkeit und Begegnungen. Die Fragen sind keine amtlichen.
Bald im App Store.
Rassen und Gruppen
Gefährlichkeit stets vermutet§ 2 Abs. 1 HundeG Hamburg
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
Gefährlichkeit vermutet, widerlegbar durch Wesenstest§ 2 Abs. 3 HundeG Hamburg
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Kangal
- Kaukasischer Owtscharka
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
Stand: Oktober 2026
DEIN NÄCHSTER SCHRITT
Quellen
- Befreiung von der Anleinpflicht / Anleinpflicht Hunde Hamburg (hamburg.de, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, geprüft September 2026)
- Hundegesetz Hamburg, aktuelle Gesamtausgabe (Landesrecht Hamburg, zum 08.09.2026)
- HundeGDVO Hamburg mit Anlage 1, aktuelle Gesamtausgabe (Landesrecht Hamburg, zum 08.09.2026)
- Anerkannte Gehorsamkeitsprüfer nach dem Hundegesetz, alphabetisch (hamburg.de, Stand 07.07.2026)
