HUNDEFÜHRERSCHEIN · MECKLENBURG-VORPOMMERN

Hundeführerschein Mecklenburg-Vorpommern: Sachkunde

Kurz gesagt: Sachkunde nur für Halter von Hunden, die die Behörde als gefährlich festgestellt hat; keine Rassenliste.

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Rassenliste und keinen Hundeführerschein für alle. Eine Sachkundeprüfung brauchst du nur, wenn die Ordnungsbehörde deinen Hund als gefährlich festgestellt hat. Dann brauchst du außerdem eine Erlaubnis. Im Mai 2026 wurde das Sicherheits- und Ordnungsgesetz geändert. Die Hundehalterverordnung von 2022 gilt nach unserem Stand weiter.

Landesflagge Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern

Keine allgemeine Pflicht

So läuft die Prüfung ab
Auf dieser Seite
  1. Wer braucht die Sachkunde in Mecklenburg-Vorpommern?
  2. Listenhunde und gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern
  3. So läuft die Prüfung ab
  4. Wer prüft und wo meldest du dich an?
  5. Was kostet die Sachkunde?
  6. Weitere Pflichten für Halterinnen und Halter
  7. Umzug und Anerkennung
  8. Rechtsgrundlage
  9. Mit Hundeführerschein Deutschland vorbereiten

Wer braucht die Sachkunde in Mecklenburg-Vorpommern?

Du brauchst die Sachkunde, wenn dein Hund als gefährlich gilt und du ihn halten und führen willst. Dafür brauchst du eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Voraussetzung ist deine Sachkunde. Du musst außerdem mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und körperlich geeignet sein, und der Hund braucht eine verhaltensgerechte, ausbruchsichere Unterbringung (§ 5 Abs. 2 HundehVO M-V).

Gefährlich ist ein Hund nach § 3 Abs. 1 HundehVO M-V, wenn er zum Beispiel unprovoziert einen Menschen oder ein Tier gebissen hat. Das gilt auch, wenn er wiederholt Menschen gefährdet oder angesprungen hat. Dasselbe gilt, wenn er unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzt oder reißt. Auch eine durch Zucht oder Abrichten entstandene übermäßige Kampfbereitschaft zählt. Die örtliche Ordnungsbehörde stellt das fest und soll vorher den Amtstierarzt oder eine andere sachverständige Person anhören (§ 3 Abs. 2).

Wird bei deinem Hund Gefährlichkeit erkannt oder festgestellt, beantragst du unverzüglich die Erlaubnis oder gibst den Hund ab. Das musst du spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung tun (§ 5 Abs. 3). Bis zur Entscheidung über deinen Antrag darfst du den Hund mit der Antragsbestätigung weiter halten (§ 5 Abs. 6).

Wer keinen als gefährlich festgestellten Hund hält, braucht keinen Sachkundenachweis.

  • Keine Erlaubnis brauchen Inhaber einer Tierschutz-Erlaubnis zum Halten von Hunden im Tierheim, zur Schutzhundeausbildung für Dritte oder zur gewerblichen Hundeausbildung (§ 5 Abs. 4).
  • Für diese Erlaubnisinhaber gilt der Sachkundenachweis entsprechend als erbracht (§ 6 Abs. 2 Satz 2).
  • Wer sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund im Land aufhält, braucht keine Erlaubnis. Ab einem Monat Aufenthalt zeigst du das der Ordnungsbehörde an (§ 8 Abs. 4).
  • Die Verordnung gilt nicht für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Rettungs- und Katastrophenschutzhunde und Diensthunde der öffentlichen Hand (§ 8 Abs. 1).

Übergang aus der alten Rechtslage: Hunde, deren Gefährlichkeit vor Juli 2022 nach der alten Rassenregel vermutet wurde, gelten weiter als gefährlich. Das ändert sich nur, wenn die Ordnungsbehörde eine Bescheinigung ausgestellt hat, dass keine gefahrdrohenden Eigenschaften vorliegen (§ 12). Hast du so einen Hund, frag deine Ordnungsbehörde nach seinem Status.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern

Es gibt keine Rassenliste. Das Serviceportal des Landes schreibt: Eine Vermutung der Gefährlichkeit für bestimmte Rassen gilt seit Juli 2022 nicht mehr. Die Hundehalterverordnung vom 11. Juli 2022 stellt auf das Verhalten des einzelnen Hundes ab (§ 3 Abs. 1). Das ist der Wortlaut, wie er im September 2026 vorlag.

Bundesrecht bleibt davon unberührt. Die Verordnung weist selbst auf das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz hin (§ 1 Abs. 6).

Änderung 2026: Das Zweite Gesetz zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) vom 12. Mai 2026 steht im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 29. Mai 2026. Es ersetzt § 17 SOG M-V durch eine neue Verordnungsermächtigung für gefährliche Hunde. Der neue § 17 gilt seit dem Tag nach der Verkündung. Das übrige Gesetz tritt am 1. November 2026 in Kraft.

Was der neue § 17 sagt: Das Innenministerium regelt die Gebote und Verbote für das Halten und Führen gefährlicher Hunde. Es bestimmt auch, welche Hunde als gefährlich gelten. Es kann den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen und Bußgelder bis 50.000 Euro vorsehen. Es kann außerdem ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung fordern lassen.

Eine neue oder geänderte Hundehalterverordnung haben wir nicht gefunden. Nach unserem Stand gilt weiter die Verordnung von 2022. Sie tritt am 31. Juli 2032 außer Kraft (§ 13 Abs. 2).

So läuft die Prüfung ab

Die Sachkundeprüfung legst du vor einem Prüfungsausschuss der Kreisordnungsbehörde ab. Alternativ weist du eine gleichwertige Ausbildung bei einer staatlichen oder nichtstaatlichen Stelle nach (§ 6 Abs. 2 HundehVO M-V). Findet die Prüfung bei einer solchen anderen Stelle im Land statt, darf die Kreisordnungsbehörde beobachtend teilnehmen.

Die Verordnung schreibt keine Aufteilung in schriftlich, mündlich oder praktisch vor. Anzahl der Fragen, Dauer und Bestehensgrenze nennt sie nicht. Ob du den praktischen Teil mit deinem eigenen Hund machst, steht in den geprüften Quellen nicht. Das Innenministerium soll Einzelheiten per Verwaltungsvorschrift regeln (§ 11). Sie lag uns nicht vor.

Ein Wesenstest oder eine Verhaltensprüfung des Hundes ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Auf Antrag kann die Behörde feststellen, dass die Gefährlichkeit nicht mehr vorliegt, frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft der Feststellung (§ 3 Abs. 3).

  • Das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden.
  • Das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden.
  • Die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
  • Die sichere und tierschutzgerechte Haltung von Hunden.
  • Die Erziehung und Ausbildung von Hunden.

Das sind die fünf Themen, über die du nach § 6 Abs. 4 HundehVO M-V ausreichende Kenntnisse nachweisen musst.

Wer prüft und wo meldest du dich an?

Für die Sachkundeprüfung ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, also der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Der Prüfungsausschuss hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer. Den Vorsitz sollen möglichst veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete übernehmen. Ein Beisitzer soll eine qualifizierte Hundetrainerin oder ein qualifizierter Hundetrainer mit Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz sein (§ 6 Abs. 3).

Die Erlaubnis beantragst du bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt). Die Antragsunterlagen stellt sie bereit. Unterlagen für die Sachkundeprüfung bekommst du auch beim Kreisordnungsamt.

Beim Antrag legst du den Sachkundenachweis, einen Nachweis der unveränderlichen Kennzeichnung des Hundes (falls vorhanden) und das Führungszeugnis vor. Du musst außerdem die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung nachweisen. Die Unterlagen reichst du innerhalb von drei Monaten ein. Die Frist kann einmal um höchstens drei Monate verlängert werden (§ 5 Abs. 6).

Ein landesweites Verzeichnis anderer anerkannter Prüfstellen haben wir nicht gefunden.

Was kostet die Sachkunde?

Das Serviceportal nennt Kosten für die Entscheidung über die Erlaubnis, für Untersagungsverfügungen und für die Abnahme der Sachkundeprüfung. Beträge nennt es nicht. Die Verordnung verweist auf Gebühren und Auslagen nach der Kostenverordnung des Innenministeriums (§ 9).

Deshalb nennen wir keine Zahl. Frag bei der Kreisordnungsbehörde und beim Ordnungsamt nach den aktuellen Gebühren.

Weitere Pflichten für Halterinnen und Halter

Diese Regeln stehen in der Hundehalterverordnung von 2022. Die Hundesteuer legt deine Gemeinde fest.

  • Alle Hunde: Du hältst und führst deinen Hund so, dass von ihm keine Gefahren ausgehen (§ 1 Abs. 1). Du musst ihn jederzeit beaufsichtigen können (§ 1 Abs. 3).
  • Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nicht ohne Aufsicht frei laufen (§ 2 Abs. 1).
  • Leine bei Versammlungen, Volksfesten, in Verkaufsstätten und Zoos und an engen Stellen (§ 2 Abs. 2). Gemeinden dürfen mehr Leinenpflicht anordnen (§ 2 Abs. 3).
  • Außerhalb des Grundstücks trägt dein Hund ein Halsband mit Name und Anschrift oder eine gültige Steuermarke (§ 1 Abs. 4).
  • Gefährliche Hunde: dauerhafte Kennzeichnung, zum Beispiel Mikrochip, auf deine Kosten (§ 3 Abs. 5).
  • Gefährliche Hunde: Leine höchstens zwei Meter und beißsicherer Maulkorb außerhalb des Grundstücks, auch in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern (§ 4 Abs. 3).
  • Gefährliche Hunde: Warnschild am Zugang, keine Kinderspielplätze, keine Liegeflächen, nicht mehrere Hunde gleichzeitig führen (§ 4 Abs. 1, 2, 5).
  • Gefährliche Hunde: Erlaubnis oder Antragsnachweis beim Führen dabeihaben (§ 5 Abs. 5).
  • Meldungen: neuer Halter, Entweichen, Tod, Nachwuchs, Umzug und Wechsel des Haltungsortes meldest du unverzüglich (§ 4 Abs. 6).

Die Zuverlässigkeit wird spätestens nach fünf Jahren erneut geprüft (§ 7 Abs. 5). Bußgelder gehen bis 5.000 Euro (§ 10 Abs. 2). Eine Haftpflichtversicherung für gefährliche Hunde schreibt die Verordnung von 2022 nicht vor. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium seit 2026, sie per Verordnung vorzuschreiben (§ 17 Abs. 2 SOG M-V). Frag deine Ordnungsbehörde, ob sie sie verlangt.

Umzug und Anerkennung

Eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen ersetzt die Prüfung bei der Kreisordnungsbehörde (§ 6 Abs. 2 HundehVO M-V). Ob dazu Prüfungen aus anderen Bundesländern zählen, steht nicht ausdrücklich in der Verordnung.

Einen Hund, der anderswo als gefährlich eingestuft wurde, musst du bei deiner Ordnungsbehörde unverzüglich anzeigen. Die Behörde prüft dann selbst, ob er nach dem Recht von Mecklenburg-Vorpommern gefährlich ist (§ 3 Abs. 4).

Besuchst du das Land nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund, brauchst du keine Erlaubnis (§ 8 Abs. 4). Frag vor dem Umzug die Ordnungsbehörde am neuen Wohnort, was sie von dir verlangt.

Rechtsgrundlage

  • Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung, HundehVO M-V) vom 11. Juli 2022, GVOBl. M-V 2022, S. 441; gültig bis 31. Juli 2032
  • § 3 HundehVO M-V: gefährliche Hunde; § 4: Pflichten für gefährliche Hunde; § 5: Erlaubnis; § 6: Sachkundenachweis
  • § 7: Zuverlässigkeit und körperliche Eignung; § 8: Ausnahmen; § 9: Kosten; § 12: Übergangsvorschrift
  • Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V (SOG M-V), § 17 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 12. Mai 2026, GVOBl. M-V 2026, Nr. 15 vom 29. Mai 2026
  • Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (Bundesrecht)

Mit Hundeführerschein Deutschland vorbereiten

Hundeführerschein Deutschland bereitet dich mit unabhängig verfassten Übungsfragen zu den Themen der Prüfung vor. Sie folgen den fünf Themen aus der Verordnung. Die Fragen stammen nicht aus einem amtlichen Katalog, denn für Mecklenburg-Vorpommern gibt es keinen.

Die App simuliert keine Prüfung mit Bestehensgrenze, weil das Land keine festlegt. Sie ersetzt weder Prüfung noch Behörde.

Stand: Oktober 2026

DEIN NÄCHSTER SCHRITT

  1. Die Themen der Prüfung lernenKörpersprache, Erziehung, Gesundheit, Recht: alles, was in der Prüfung drankommt.
  2. So läuft die Prüfung abAnmeldung, Ablauf und Unterlagen.
  3. Was die Prüfung kostetGebühren und Kosten im Überblick.

Quellen

Andere Bundesländer

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