HUNDEFÜHRERSCHEIN · SCHLESWIG-HOLSTEIN

Hundeführerschein Schleswig-Holstein: Sachkunde & Regeln

Kurz gesagt: Pflicht nur bei als gefährlich eingestuften Hunden; für alle anderen freiwillig, teils mit Hundesteuer-Ermäßigung.

In Schleswig-Holstein gibt es keinen Hundeführerschein für alle und keine Rassenliste. Die Sachkundeprüfung ist Pflicht, wenn die Gemeinde deinen Hund als gefährlich eingestuft hat. Für alle anderen ist sie freiwillig. Manche Gemeinden senken dafür die Hundesteuer, das legt jede Gemeinde selbst fest.

Landesflagge Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein

Keine allgemeine Pflicht

So läuft die Prüfung ab
Auf dieser Seite
  1. Wer braucht die Sachkunde in Schleswig-Holstein?
  2. Listenhunde und gefährliche Hunde in Schleswig-Holstein
  3. So läuft die Prüfung ab
  4. Wer prüft und wo meldest du dich an?
  5. Was kostet die Sachkunde?
  6. Weitere Pflichten für Halterinnen und Halter
  7. Umzug und Anerkennung
  8. Rechtsgrundlage
  9. Mit Hundeführerschein Deutschland vorbereiten

Wer braucht die Sachkunde in Schleswig-Holstein?

Der Gesetzgeber hat bewusst keinen Pflichtnachweis für alle Halter eingeführt. Die Verwaltungsvorschrift sagt: Der Gesetzgeber setzt auf Freiwilligkeit und regt Anreize auf kommunaler Ebene an. Das Land schreibt auf seiner Seite zur privaten Hundehaltung: Für alle anderen Hundehalter ist die Sachkundeprüfung keine Pflicht.

Pflicht wird sie, wenn deine Gemeinde oder dein Amt deinen Hund als gefährlich eingestuft hat. Dann brauchst du eine Erlaubnis. Eine ihrer Voraussetzungen: Du hast die Sachkundeprüfung mit dem eingestuften Hund bestanden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 c HundeG).

Eingestuft wird nach einem Vorfall, nicht nach der Rasse. Die Behörde prüft Hinweise, wenn ein Hund zum Beispiel einen Menschen gebissen oder wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen hat. Das gilt auch, wenn er ein Tier ohne eigenen Angriff gebissen oder unkontrolliert Tiere gehetzt hat (§ 7 Abs. 1 HundeG).

Hast du einen Hund, der in einem anderen Land als gefährlich eingestuft wurde, musst du das der Behörde unverzüglich melden. Sie prüft dann selbst (§ 7 Abs. 2 HundeG).

  • Als sachkundig gelten Tierärzte und Personen mit Berufserlaubnis nach der Bundes-Tierärzteordnung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 HundeG).
  • Ebenso Inhaber einer Tierschutz-Erlaubnis zum Halten von Hunden im Tierheim oder zur Schutzhundeausbildung für Dritte (§ 4 Abs. 3 Nr. 2).
  • Weiter: Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen dürfen, Rettungshundeführer und Polizeihundeführer (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5).
  • Diensthunde, Such- und Rettungshunde, Blindenführhunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchs- und Jagdhunde im Einsatz sind weitgehend ausgenommen (§ 18).

Die Verwaltungsvorschrift nennt auch Anhaltspunkte, wann jemand ohne Prüfung sachkundig sein kann, etwa Züchter oder Hundeschulbetreiber mit passender Zulassung. Reine Vereinsmitgliedschaft genügt nicht.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein hat keine Rassenliste. Das Land schreibt: Hunde werden nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft. Das ist der Stand der Landesseite vom 14. März 2025 und des Gesetzes in der Fassung, die im September 2026 galt.

Wurde ein Hund früher nur wegen seiner Rasse als gefährlich eingestuft, muss die Behörde das widerrufen (§ 21 Abs. 3 HundeG).

Bundesrecht bleibt davon unberührt. Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen dürfen nicht zum dauerhaften Halten nach Deutschland eingeführt werden. Ausnahmen gibt es nach der Landesseite nicht.

Für als gefährlich eingestufte Hunde gibt es zusätzlich einen Wesenstest (§ 13 HundeG). Er prüft den Hund, nicht dich. Er wird von einer von der Tierärztekammer zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt. Mit bestandenem Wesenstest kannst du von der Maulkorbpflicht befreit werden, außer bei Hunden, die einen Menschen gebissen haben.

Die Einstufung kann auf Antrag aufgehoben werden, wenn ein Tierarzt keine weiteren Vorfälle erwartet. Frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft der Einstufung und ein Jahr nach bestandenem Wesenstest (§ 7 Abs. 4 HundeG).

So läuft die Prüfung ab

Das Gesetz nennt als Weg zur Sachkunde eine theoretische und eine praktische Prüfung mit dem eigenen Hund (§ 4 Abs. 1 HundeG). Ein landesweit einheitliches Prüfungsformat gibt es nicht. Anzahl der Fragen, Dauer und Bestehensgrenze sind nicht amtlich vorgegeben.

Die Verwaltungsvorschrift beschreibt, was du können sollst: ausreichende theoretische Kenntnisse und die praktische Fähigkeit, sie beim Halten und Führen anzuwenden.

Der Wesenstest ist ein eigener Termin und kein Teil der Sachkunde. Ohne Einstufung als gefährlicher Hund brauchst du ihn nicht.

  • Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften.
  • Typische Gefahrensituationen mit Hunden erkennen und beurteilen.
  • Erziehung und Ausbildung des Hundes.
  • Rechtsvorschriften zum Umgang mit Hunden.

Wer prüft und wo meldest du dich an?

Die Prüfung nehmen Personen und Stellen ab, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz für die gewerbliche Hundeausbildung haben. Auch Stellen mit einer vom Land als gleichwertig anerkannten Ausbildung dürfen prüfen (§ 4 Abs. 2 HundeG).

Die Verwaltungsvorschrift sagt: Bis auf Weiteres erkennt das Land keine Verbände als gleichwertig an. Ein amtliches Verzeichnis der Prüfer haben wir nicht gefunden.

Zuständig für die Einstufung und die Erlaubnis ist die örtliche Ordnungsbehörde am Haltungsort (§ 2 HundeG). Das ist je nach Ort die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde oder das Amt. Frag dort, wen sie als Prüfer akzeptiert.

Was kostet die Sachkunde?

Amtliche Preise haben wir nicht gefunden, deshalb nennen wir keine Zahl. Die Preise legen nach unserem Stand die Prüfer fest. Gebühren der Behörde für die Erlaubnis kannst du bei deiner Gemeinde oder deinem Amt erfragen.

Die Hundesteuer legt deine Gemeinde fest. Das Gesetz erlaubt Ermäßigungen für Halter mit Sachkundenachweis (§ 4 Abs. 4 HundeG). Ob es sie gibt und wie hoch sie sind, steht in der Satzung deiner Gemeinde. Frag vor der Prüfung nach.

Weitere Pflichten für Halterinnen und Halter

Diese Pflichten gelten für alle Hunde. Die Hundesteuer legt deine Gemeinde fest.

  • Kennzeichnung: Jeder Hund über drei Monate braucht einen Mikrochip (§ 5).
  • Haftpflicht: Das Gesetz sagt, du „sollst“ eine Versicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen (§ 6). Für gefährliche Hunde ist der Nachweis Pflicht.
  • Leine: In Fußgängerzonen, bei Veranstaltungen, in Parks, bei Mehrfamilienhäusern, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, auf Friedhöfen, Märkten und weiteren Orten (§ 3 Abs. 2).
  • Mitnahmeverbote: Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Theater, Badeanstalten und Kinderspielplätze (§ 3 Abs. 3).
  • Halsband mit Kennzeichnung, aus der du ermittelt werden kannst, außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks (§ 3 Abs. 5).
  • Kot musst du in Ortschaften entfernen (§ 3 Abs. 7).
  • Gefährliche Hunde: Leine höchstens 2 Meter, Maulkorb, Erlaubnis dabeihaben, Führen nur durch dich oder eine Person mit Bescheinigung (§ 14).

Bußgelder gehen bis 10.000 Euro (§ 20 Abs. 2). Die zuständigen Behörden können weitergehende Regeln in Verordnungen über die öffentliche Sicherheit erlassen (§ 19 Abs. 2). Frag bei deiner Gemeinde nach örtlichen Regeln.

Umzug und Anerkennung

Erlaubnisse, Sachkundebescheinigungen und Befreiungen anderer Länder sollen anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen im Wesentlichen entsprechen (§ 17 HundeG). Das gilt auch für gleichwertige Wesenstests aus anderen Ländern (§ 13 Abs. 1 Satz 2).

Mit einem gefährlichen Hund aus einem anderen Land brauchst du keine Erlaubnis. Voraussetzung ist, dass du dort wohnst und höchstens zwei Monate am Stück in Schleswig-Holstein bleibst (§ 8 Abs. 2 Nr. 2). Die Erlaubnis musst du dabeihaben.

Bei einem Wechsel des Haltungsortes im Land unterrichtet die alte Behörde die neue (§ 9 Abs. 2). Ob deine Gemeinde einen fremden Nachweis für die Hundesteuer-Ermäßigung akzeptiert, entscheidet ihre Satzung.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015, GVOBl. 2015, 193, in Kraft seit 1. Januar 2016
  • § 3 HundeG: allgemeine Pflichten; § 4: Sachkunde; § 5: Kennzeichnung; § 6: Haftpflicht
  • § 7 HundeG: gefährliche Hunde; §§ 8 bis 12: Erlaubnis; § 13: Wesenstest; § 14: Pflichten
  • § 17 HundeG: Anerkennung anderer Länder; § 18: Ausnahmen; § 21: Übergangsregelungen
  • Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG) vom 9. Dezember 2021, Amtsblatt Schleswig-Holstein 2021, Nr. 52

Mit Hundeführerschein Deutschland vorbereiten

Hundeführerschein Deutschland bereitet dich mit unabhängig verfassten Übungsfragen zu den Themen der Prüfung vor, zum Beispiel Verhalten, Gefahrensituationen, Erziehung und Recht. Dazu kommen Übungen für den praktischen Teil mit deinem eigenen Hund. Die Fragen stammen nicht aus einem amtlichen Katalog, denn für Schleswig-Holstein gibt es keinen.

Auch freiwillig lohnt sich die Vorbereitung. Die App ersetzt weder Prüfung noch Behörde.

Stand: Oktober 2026

DEIN NÄCHSTER SCHRITT

  1. Die Themen der Prüfung lernenKörpersprache, Erziehung, Gesundheit, Recht: alles, was in der Prüfung drankommt.
  2. So läuft die Prüfung abAnmeldung, Ablauf und Unterlagen.
  3. Was die Prüfung kostetGebühren und Kosten im Überblick.

Quellen

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